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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Fachanwälte Erfahrung Beisitzer Einigungsstelle

Die Kosten der Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Die Kosten der Einigungsstelle hat der Arbeitgeber zu tragen, § 76 a Abs. 1 BetrVG.

Diese Kosten der Einigungsstelle umfassen zunächst die Sachkosten, also zum Beispiel das Bereitstellen von Sitzungsräumen, Fertigung von Protokollen. Kosten der Einigungsstelle sind üblicherweise auch die Kosten der Bewirtung während der Sitzungen der Einigungsstelle.

Hinzu kommen auch die Kosten für den neutralen Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Beisitzer in der Einigungsstelle. Schließlich können noch erhebliche Kosten für Sachverständige anfallen, falls die Einigungsstelle deren Tätigkeit beschließt.

Vergütung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle

Der Vorsitzende der Einigungsstelle und die Beisitzer der Einigungsstelle werden für ihre Tätigkeit vergütet.

Dies gilt für alle Beisitzer, die von außen die Einigungsstelle entsandt werden, also zum Beispiel Rechtsanwälte oder Gewerkschaftsfunktionäre.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Derkorn, Beisitzer mit Erfahrung bei Sozialplanverhandlungen

Grundlage für diese Vergütung kann zunächst eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sein. Kommt es zu einer solchen Vereinbarung nicht, so hat der Vorsitzende selbst die Höhe der Vergütung festzusetzen. Dabei muss er sich gemäß §§ 315, 316 BGB im Rahmen des billigen Ermessens halten.

Dabei mag es in den ersten Jahren zu übertriebenen Honoraren für den Vorsitzenden und die Beisitzer gekommen sein. Der Gesetzgeber regelte dann per 1. Januar 1989 die Vergütung in der Einigungsstelle durch § 76 a BetrVG. Dieser sah auch vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Vergütungsordnung erlassen könne. Dieses ist jedoch nie geschehen. Es gelten also jetzt die allgemeinen, im Betriebsverfassungsgesetz (§ 76 a BetrVG) genannten Kriterien für die Vergütung des Vorsitzenden und der Beisitzer in der Einigungsstelle, wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Materie und Verdienstausfall.

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In der Praxis haben sich im Jahr 2013 Stundensätze von 250,00 € für den Vorsitzenden als Richtwert für eine angemessene Vergütung durchgesetzt. Hierbei zählt nicht nur die reine Zeit der Sitzung der Einigungsstelle, sondern auch Vorbereitungszeit und Nachbereitung.

Bei der Diskussion über die Angemessenheit eines Stundensatzes von 250,00 € ist auch darauf hin zu weisen, was Arbeitgeber ansonsten für Unternehmensberater an Stundensätzen oder Tagessätzen ausgeben. Und ob deren Tätigkeit so effektiv und nutzbringend ist, wie die einer Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz, wird von uns Juristen und Fachanwälten für Arbeitsrecht bezweifelt.

Bei der Bestimmung des Zeithonorars wird zumeist aber nicht eine minutengenaue Abrechnung zugrundegelegt, sondern eine pauschale Bestimmung des Honorars des Vorsitzenden vorgenommen. Diese ist verbindlich, soweit sie nicht unbillig ist.

Vergütung der Beisitzer in der Einigungsstelle

Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger anzusetzen als die des Vorsitzenden. Sie haben in der Regel auch weniger zu arbeiten.

Die Beisitzer erhalten in aller Regel 70 % Vergütung des Vorsitzenden der Einigungsstelle. Voraussetzung ist aber die formale Bestellung als Beisitzer durch einen Beschluss des Betriebsrats. Wird hier gepatzt, so gehen die Beisitzer ohne Vergütung nach Hause.

Hilft bei der Berechnung der Honorare in der Einigungsstelle

Gewerkschaftsfunktionäre der DGB-Gewerkschaften führen üblicherweise diese Vergütung ganz oder überwiegend an die Hans-Böckler-Stiftung ab.

Wenn diese Beisitzer in der Einigungsstelle Angehörige des Betriebes sind, haben sie keinen besonderen Vergütungsanspruch. Werden zum Beispiel Mitglieder des Betriebsrats als Beisitzer der Einigungsstelle bestimmt, so ist für sie die dabei erforderliche Zeit normale Betriebsratstätigkeit mit entsprechenden Ansprüchen auf Zeitausgleich oder Vergütung, § 37 BetrVG.

Die Gesamtkosten der Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Es können sich so für einen Arbeitgeber bei einer Einigungsstelle mittleren Umfangs durchaus Kosten von mehr als 10.000,00 € ergeben, wenn man von langwierigen Verhandlungen und je einem externen Beisitzer in der Einigungsstelle ausgeht. Der Arbeitgeber kann diese Kosten aber in erheblichem Maße senken, in dem er die Einigungsstelle gut vorbereitet, insbesondere die erforderlichen Informationen im Vorfeld zur Verfügung stellt.

Der Arbeitgeber kann die Kosten der Einigungsstelle weiter senken, indem er seinerseits einen sachkundigen Beisitzer in die Einigungsstelle schickt und gegebenenfalls kompetente Ansprechpartner benennt. Sachdienliche Vorschläge und der Verzicht auf taktische Spielchen sparen auch Zeit und Kosten.

Für manche Arbeitgeber geht deshalb bereits von der reinen Möglichkeit oder gar der Drohung des Betriebsrats, eine Einigungsstelle anzurufen, ein Druck auf den Arbeitgeber aus, kompromissbereit zu sein.

Kosten einer konkreten Einigungsstelle im Jahr 2013

Wir können hier ziemlich genau vorrechnen die Kosten einer konkreten Einigungsstelle mit dem Thema Stilllegung eines Betriebsteils, Interessenausgleich und Sozialplan, über deren Verlauf wir hier berichteten:

Honorar des Vorsitzenden
5.000,00 €
Beisitzer Rechtsanwalt Arbeitgeber
70 % des Honorars des Vorsitzenden
3.500,00 €
Beisitzer Rechtsanwalt Betriebsrat
70 % des Honorars des Vorsitzenden
3.500,00 €
Zusätzliche Arbeitszeiten des Betriebsrats, auch außerhalb der Einigungsstelle, geschätzt,
700,00 €
Reisekosten der beiden Beisitzer aus Leipzig nach Köln, geschätzt
800,00 €
Raumkosten, Kaffee, Kekse, geschätzt,
400,00 €
Kosten der Rechtsanwälte des Betriebsrats und des Arbeitgebers für zwei Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht, insgesamt, gerundet,
2.500,00 €
Gesamtkosten
16.400,00 €

Dies sind Nettokosten, zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer, die jedoch die meisten Arbeitgeber als Vorsteuer bei ihrer Umsatzsteuererklärung abziehen können.

Realistische Mindestkosten einer Einigungsstelle: 10.000,00 €

Zur berücksichtigen ist hier, dass die Verhandlung in der Einigungsstelle vom Arbeitgeber schlecht vorbereitet war und die zwei Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht vermeidbar waren. Aber auch ohne diese zusätzlichen kostentreibenden Faktoren und ohne Fahrtkosten wäre es kaum billiger als 12.000,00 € geworden, bei kürzerer Sitzungsdauer vielleicht nur 10.000,00 €.

Andererseits handelte es sich um eine kleine Einigungsstelle mit zwei Beisitzern und nur einem Sitzungstag, ohne Sachverständigen.

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