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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Beisitzer in Einigungsstellen

Beisitzer der Einigungsstelle des Betriebsverfassungsgesetzes

Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus einem unparteiischen Vorsitzenden und aus Beisitzern, die jede der Betriebsparteien in gleicher Zahl entsendet.

Rolle der Beisitzer in der Einigungsstelle

Diese Beisitzer sind gerade keine unparteiischen Richter, sondern vertreten die Interessen des Arbeitgebers oder des Betriebsrats. Allerdings sind sie nicht weisungsgebunden.

Daraus ergibt sich auch, dass im Unterschied zum Vorsitzenden der Einigungsstelle die Beisitzer nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können.

Beisitzer in der Einigungsstelle: nicht neutral, aber an Weisungen nicht gebunden

Unser Verständnis von der Rolle des Anwalts bleibt auch als Beisitzer in Einigungstellen erhalten

Es ist sogar zulässig, dass direkt von der Entscheidung der Einigungsstelle betroffene Arbeitnehmer Beisitzer sein können. Maßnahmen, die den ganzen Betrieb erfassen, betreffen ja auch immer die betrieblichen Beisitzer persönlich, häufig auch auf Arbeitgeberseite.

Direkt betroffene Arbeitnehmer können sogar Beisitzer sein, wenn es um eine Einzelmaßnahme geht, die genau diesen Beisitzer betrifft.

Fürsprecher statt Redner in eigener Sache

Allerdings raten wir in diesem Fall ganz dringend davon ab, das “Opfer“ der Maßnahme wirklich in eigener Sache verhandeln zu lassen. Hier gilt der Satz entsprechend, der für Rechtsanwälte geprägt wurde: “Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Narren zu Mandanten”. Es ist viel überzeugender, wenn ein Dritter für den betroffenen Arbeitnehmer plädiert, als wenn bei jedem seiner Worte man weiß, dass er in eigener Sache spricht.

Es wirkt immer überzeugender, wenn ein Dritter für die Partei spricht. Die Worte des Interessenvertreters wirken zumindest als Fürsprache und nicht als Ausreden in eigener Sache!

Arbeitgeber und Betriebsrat sollten sich sehr gut überlegen, wen sie als Beisitzer benennen. Da die Einigungsstelle beschränkt öffentlich ist, können Betriebsrat und Arbeitgeber, so sie wollen, die harten Vertreter der Forderungen als ihre Bevollmächtigten in der Verhandlung auftreten lassen.

Wenn sie es für zweckdienlich erachten, können sie auch Scharfmacher hier berufen. Es ist aber jedenfalls sinnvoll, als Beisitzer in die Einigungsstelle solche Personen zu entsenden, die über viel Geschick verfügen bei der Durchsetzung der Interessen, wenn um Kompromisse verhandelt und Verständigungen gesucht werden.

Auch die eleganteste Polemik ist kaum geeignet, in den Beratungen der Einigungsstelle den Vorsitzenden oder gar die Gegenseite zu überzeugen.

Zahl der Beisitzer

Oft wird bei der Errichtung der Einigungsstelle heftig um die Zahl der Beisitzer gerungen. Der Arbeitgeber möchte häufig die Zahl der Beisitzer reduzieren, da die nicht dem Betrieb angehörigen Beisitzer von ihm zu vergüten sind. Auch lässt sich die Ansicht vertreten, dass mit der Zahl der Beisitzer die Dauer der Sitzungen der Einigungsstelle sich verlängert.

Dies kann zum einen zur Folge haben, dass auch entsprechend höhere Honoraransprüche bei Vorsitzenden und den Beisitzern entstehen, zum anderen aber kann es die Einigung und den Abschluss des Verfahrens vor der Einigungsstelle erschweren.

Andererseits kann aber auch zusätzlicher Sachverstand in der Person des drittem Beisitzers die Verhandlungen der Einigungsstelle beschleunigen.

Tagungshotel für Einigungsstelle

Hotel als Tagungsort der Einigungsstelle - auch dies sind Kosten der Einigungsstelle

Aus der Sicht des Betriebsrats sind häufig drei Beisitzer optimal: ein Mitglied des Betriebsrats mit den Kenntnissen der betrieblichen Situation, ein Vertreter der Gewerkschaft für die überbetrieblichen Gesichtspunkte aus Arbeitnehmersicht und schließlich ein juristischer Spezialist für Arbeitsrecht, üblicherweise ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht.

In der Regel pendelt sich also die Zahl der Beisitzer bei zwei oder drei Beisitzern in der Einigungsstelle ein.

Die Praxis eines norddeutschen Landesarbeitsgerichts, stets nur einen Beisitzer zuzulassen, war absurd und ist erfreulicherweise Rechtsgeschichte. Denn zumindest die Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse einerseits und arbeitsrechtlicher Sachverstand andererseits sind für die Einigungsstelle unersetzlich und praktisch nie in einer Person gleichzeitig zu finden.

Vertretung des Betriebsrats in der Einigungsstelle durch einen Rechtsanwalt

Es steht sowohl dem Arbeitgeber wie dem Betriebsrat frei, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung in der Einigungsstelle zu beauftragen, ohne dass dieser Beisitzer wird.

Wenn der Arbeitgeber nicht zusichert, für diese zusätzliche Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts des Betriebsrats aufzukommen, so ist es schwierig, eine entsprechende Kostenerstattung durchzusetzen. In aller Regel gehen die Gerichte davon aus, dass es vermeidbare Mehrkosten jedenfalls dann sind, wenn außerdem ein Rechtsanwalt als Beisitzer die Interessen des Betriebsrats in der Einigungsstelle vertritt. Die Folge ist, dass es keine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber gibt. Der Betriebsrat selbst verfügt über keine Mittel, den Rechtsanwalt zu bezahlen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Derkorn, Erfahrung als Beisitzer in Einigungsstellen

Unseres Erachtens ist dies jedoch dann anders zu sehen, wenn der Arbeitgeber seinerseits zwei Personen mit juristischem Sachverstand handeln lässt: einer als Beisitzer und einer als Parteivertreter. Hier würde es der Grundsatz der Waffengleichheit gebieten, auch den Betriebsrat entsprechend mit juristischen Unterstützern auszustatten.

Ebenso ist anwaltliche Vertretung vor der Einigungsstelle geboten, wenn die Zahl der Beisitzer so gering ist, dass auf der Bank des Betriebsrats kein Rechtsanwalt einen Platz findet. Aber bereits bei zwei Beisitzern fällt es schwer zu begründen, warum nicht einer dieser Beisitzerplätze mit dem Rechtsanwalt besetzt wird.

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Und natürlich möchten wir dafür werben, rechtzeitig den Rat von Fachanwälten für Arbeitsrecht einzuholen. Und häufig findet sich jemand, der die Kosten dafür übernimmt. Rechtsschutzversicherungen treten bereits für außergerichtliche Tätigkeiten ein. Und ansonsten gibt es im Arbeitsrecht die Möglichkeiten der Beratungshilffe und Prozeßkostenhilfe

Besonders hinweisen möchten wir auf unses Spezialgebiete Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Scheinselbstständigkeit, Arbeitsrecht und Insolvenz sowie unsere Erfahrungen in Einigungsstellen nach dem Betriebsverfassungsrecht.

Spannend ist unser Erfahrungsbericht zu den Verhandlungen in einer Einigungsstelle über den Sozialplan bei einer Betriebsschließung.

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