Rechtsanwälte Fachanwälte Arbeitsrecht Koeln Köln Dueren Düren Euskirchen Verfahren Einigungsstelle Sozialplan Beschlussverfahren Antrag

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Rechtsanwalt Dr. Kunzmann viel Erfahrung mit Sozialplan und Einigungsstelle

Der Sozialplan – eine Aufgabe der Einigungsstelle

Der Sozialplan ist der Bruder des Interessenausgleichs. Beide sind ein Kind der Betriebsänderung. Ohne Betriebsänderung gibt es weder eine gesetzliche Pflicht zum Interessenausgleich noch lässt sich ein Sozialplan erzwingen.

Ausmaß der Betriebsänderung

Nicht jegliche geringfügige Betriebsänderung erfordert einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.

Die erste Hürde ist, dass dies alles nur in Unternehmen anzuwenden ist, die mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer beschäftigen.

Bereits dann muss der Arbeitgeber zunächst den Betriebsrat umfassend unterrichten und die Betriebsänderung mit dem Betriebsrat beraten, wenn die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft mit sich bringen könnte.

Nur wenn die Betriebsänderung eine höhere relevante Zahl von Arbeitnehmern betrifft, setzen die gesetzlichen Folgen der §§ 111 ff. BetrVG ein. Das Betriebsverfassungsgesetz selbst gibt hier keine konkreten Vorgaben, außer der Mindestzahl der 20 Wahlberechtigten.

Mindestzahl von Mitarbeitern für Mitbestimmung Betriebsrat bei Betriebsänderungen

Mindestzahl von Mitarbeitern - hier auf dem Weg zur Arbeit - für Mitbestimmung des Betriebsrats

Dabei ist nicht zu übersehen, dass auch in diesen Fällen die Arbeitnehmer nicht schutzlos sind: das Kündigungsschutzgesetz greift auch bei betriebsbedingten Kündigungen ein. In der Praxis führt dies dazu, dass auch in diesen Fällen dann eine Abfindung beim Arbeitsgericht ausgehandelt wird.

Betriebsänderung – gesetzliche Regelung § 111 BetrVG

Als Betriebsänderungen gelten nach dem Gesetzeswortlaut:

“1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.”

Schon auf den ersten Blick zu erkennen ist, dass fast in jedem dieser Punkte ein sehr weicher Faktor ist, der sich der genauen Auslegung entzieht. Wann ist eine Änderung “grundlegend”? Wann ist ein stillgelegter Betriebsteil ein “wesentlicher” Betriebsteil? Wann sind Arbeitsmethoden “grundlegend neu”?

Konkreter wird es erst wieder, wenn § 112 a BetrVG konkrete Zahlen nennt für einen erzwingbaren Sozialplan, falls die geplante Betriebsänderung ausschließlich in der Entlassung von Mitarbeitern besteht.

“Wesentlich” – Rückgriff auf § 17 Kündigungsschutzgesetz

Die Rechtsprechung greift deshalb immer wieder auf die Zahlen zurück, die § 17 Kündigungsschutzgesetz nennt. Überschreitet die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer die dort genannten Schwellen, so sind die betroffenen Betriebsteile “wesentlich” im Sinne des § 111 BetrVG.

Allerdings werden die Entlassungen für den gesamten Zeitraum der Maßnahme erfasst und nicht, wie in § 17 Kündigungsschutzgesetz, lediglich die innerhalb von 30 Kalendertagen.

Demnach sind für Betriebe

Interessenausgleich

Beim Interessenausgleich soll über ob, wann und wie der geplanten Betriebsänderung verhandelt werden. Ein erfolgreicher Interessenausgleich führt also dazu, dass die geplante Maßnahme reduziert und abgemildert wird.

Ausgleich der Interessen - nicht durch Gerichte zu überprüfen, aber doch in Verhandlungen der Einigungsstelle zu beeinflussen

Dies kann zum Beispiel dazu führen, dass weniger Mitarbeiter betroffen sein werden oder Arbeitsplätze erhalten werden, in dem ein Weg zur zusätzlichen Auslastung gefunden wird.

Sozialplan

Der Sozialplan ergänzt den Interessenausgleich. Dort, wo der Interessenausgleich nicht zur Schonung der Mitarbeiter führt, sind die Nachteile der Maßnahme auszugleichen. Typische Instrumente hierzu sind beispielsweise zum einen Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes, zum anderen Fahrkostenzuschüsse bei Verlegung des Arbeitsplatzes.

Zusammenspiel Interessenausgleich und Sozialplan

Der Interessenausgleich kann vom Betriebsrat nicht erzwungen werden. Der Arbeitgeber ist zwar gezwungen, eine Einigungsstelle mit dem Interessenausgleich zu befassen. Kommt es aber in der Einigungsstelle nicht zu einer Einigung über den Interessenausgleich, so ist die Sache damit erledigt. Die Einigung kann hier nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.

In den Bezirken einiger Landesarbeitsgerichte wird ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats anerkannt. Er kann die geplante Betriebsänderung durch das Gericht stoppen lassen, solange der Interessenausgleich nicht durchgeführt ist.

Jedenfalls ist der Arbeitgeber aber gehalten, den Interessenausgleich durchzuführen, weil andernfalls die Mitarbeiter individuelle Ansprüche auf Nachteilsausgleich geltend machen könnten.

Abfindung teil des Sozailplans, auch mit Interessenausgleich und bei einer Einigungsstelle

Zeit ist Geld für Arbeitgeber bei Betriebsänderungen - damit kann Betriebsrat höhere Abfindungen im Sozialplan erreichen

Da jedoch gerade bei einer Betriebsänderung Zeit immer auch Geld ist, wird regelmäßig die zügige Abwicklung des Interessenausgleichs mit Leistungen in einem Sozialplan verknüpft. Dies ist die Praxis; einklagbar ist dies nicht.

Erzwingbarer Sozialplan

Grundsätzlich ist bei jeder Betriebsänderung ein Sozialplan erzwingbar; kommt es nicht zu einer Einigung, so ersetzt der Spruch der Einigungsstelle diese Einigung, § 112 Abs. 4 BetrVG.

Seit 1985 ist jedoch die Pflicht zum Sozialplan eingeschränkt, wenn die Betriebsänderung lediglich in der Entlassung von Mitarbeitern besteht. Die Schwellenwerte sind auch hier wieder gestaffelt, aber abweichend von § 17 Kündigungsschutzgesetz.

Volumen des Sozialplans

Das Gesetz schreibt der Einigungsstelle vor, die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer einerseits zu berücksichtigen und die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Sozialplans für das Unternehmen zu beachten. Dabei darf der Fortbestand der verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Das Volumen des Sozialplans bestimmt die Einigungsstelle in ihrem Spruch im Rahmen billigen Ermessens. Gerichtlich ist nur eine Überschreitung dieses Ermessens überprüfbar.

Arbeitsgericht Köln kann Spruch der Einigungsstelle über Sozialplan gerichtlich überprüfen

Arbeitsgericht kann Spruch der Einigunggstelle nur eingeschränkt überprüfen auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers

Die Einigungsstelle hat also bei der Bestimmung des Sozialplans eine große Macht. Deshalb ist es so entscheidend, durch die Auswahl des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle seinen Einfluss zu sichern.

Aufteilung der Sozialplanleistungen

Wie die Leistungen des Sozialplans im einzelnen für die Arbeitnehmer bemessen werden, liegt ebenfalls im billigem Ermessen der Einigungsstelle. Bei dem Versuch, hier eine gerechte Regelung zu finden, haben sich eine Vielzahl von Modellen in der Praxis gefunden. Nach wie vor entscheidend sind Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit und Alter.

Das Gesetz hat aber inzwischen klargestellt, dass es weniger um die Honorierung der geleisteten Arbeit in der Vergangenheit geht, als vielmehr darum, künftige Nachteile auszugleichen. Andererseits besteht in der Regel zwischen Dauer der Betriebszugehörigkeit und Lebensalter einerseits und den Chancen auf dem Arbeitsmarkt ein Zusammenhang.

Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird dem Insolvenzverwalter durch die Sondervorschriften der §§ 121, 122 Insolvenzordnung die Arbeit erleichtert. Auch ist in dem Insolvenzverfahren das Volumen des Sozialplans gesetzlich beschränkt.

Werbeblock: Nimm Fachanwalt zur rechten Zeit ...

Und natürlich möchten wir dafür werben, rechtzeitig den Rat von Fachanwälten für Arbeitsrecht einzuholen. Und häufig findet sich jemand, der die Kosten dafür übernimmt. Rechtsschutzversicherungen treten bereits für außergerichtliche Tätigkeiten ein. Und ansonsten gibt es im Arbeitsrecht die Möglichkeiten der Beratungshilffe und Prozeßkostenhilfe

Besonders hinweisen möchten wir auf unses Spezialgebiete Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Scheinselbstständigkeit, Arbeitsrecht und Insolvenz sowie unsere Erfahrungen in Einigungsstellen nach dem Betriebsverfassungsrecht. Fachanwalt Arbeitsrecht Oliver Derkorn Beisitzer Einigungsstelle Referent Fortbildung Betreibsräte

Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Derkorn führte Verhandlungen über Sozialplan bei Stilllegung einer Fast-Food-Filiale

Spannend ist unser Erfahrungsbericht zu den Verhandlungen in einer Einigungsstelle über den Sozialplan bei einer Betriebsschließung.

Und weiter möchten wir auch dafür werben, dass wir, die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Dr. Kunzmann & Partner, kompetente Interessenvertreter im Bereich des Arbeitsrechts im Raum Köln - Bonn - Aachen mit Büros in Köln, Düren und Euskirchen sind und gerne neue Mandate übenehmen.

Rufen Sie einfach unser Büro in Euskirchen an, das zentral die ersten Gesprächstermine vergibt.!Telefon 02251 97 00 80..

Abweichende Meinung? - Gerne!

Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt gegenüber dem Insolvenzverfahren, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.

Wichtiger Hinweis für Beiträge zum Thema Recht im Internet

- angelehnt an die Hinweise der deutschen Wikipedia zu Rechtsthemen.

Unsere Beiträge im Internet dienen der allgemeinen Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Recht sich ständig ändert, können unsere Beiträge nie zu 100 % richtig sein. Was gestern noch absolut zutreffend war, mag heute durch ein Urteil eines Gerichts oder durch den berühmten Federstrich des Gesetzgebers abgrundtief falsch geworden sein.

Auch wenn die Autoren ständig darum bemüht sind, Beiträge zu verbessern, ist es möglich, dass Aussagen unrichtig, unvollständig, verfälscht, veraltet oder noch nicht gültig sind.

Verwenden Sie Informationen aus dem Internet, von dieser oder von anderen Seiten, keinesfalls für rechtliche Einschätzungen und zur Grundlage wichtiger Entscheidungen, ohne zusätzlich sachkundigen Rat eingeholt zu haben.

Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.