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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Beisitzer in Einigungsstellen

Das Verfahren in der Einigungsstelle des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist nur minimal gesetzlich geregelt. Anders als zum Beispiel in der Zivilprozessordnung oder oft perfektionistischen Regelwerk eines kleinen Vereins bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz nur die wichtigsten Eckpunkte. Ansonsten ist die Einigungsstelle in der Gestaltung ihres Verfahrens frei. Dies bewährte sich in der Praxis sehr.

Gesetzlich geregelt ist, dass die Einigungsstelle aus einem Vorsitzenden und Beisitzern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat in gleicher Zahl benennen. Schließlich ist auch geregelt, dass zunächst nur die Beisitzer abstimmen. Nur für den Fall, dass sich keine Mehrheit ergibt, findet eine zweite Abstimmungsrunde statt. Nach erneuter Beratung beteiligt sich nunmehr auch der Vorsitzende der Einigungsstelle an der Abstimmung.

Gesetzlich ist weiter der Fall der Säumnis geregelt: erscheinen die Beisitzer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so wird die Einigungsstelle ohne sie verhandeln und entscheiden.

Schließlich sind noch die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten, also dass ein faires Verfahren durchgeführt werden muss. Hierzu gehört der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Mündlichkeit der Verhandlung vor der Einigungsstelle und die Forderung, dass der Vorsitzende der Einigungsstelle neutral und unbefangen sein muss.

Praktischer Ablauf des Verfahrens in der Einigungsstelle

In der Praxis lässt sich das Verfahren in der Einigungsstelle untergliedern in die Abschnitte Eröffnung, Ermittlung des Sachverhaltes, Klärung der Standpunkte, Suche nach einer Einigung und schließlich Entscheidung durch Abstimmung.

Tagungshotel Köln für Einigunsstelle Betriebsverfassung

Arbeitgeber muss Tagungsräume für Einigungsstelle organisieren, notfalls im Hotel

Da wir diese Homepage nicht betreiben, um Vorsitzende von Einigungsstellen zu schulen, lassen wir die ganzen Formalien wie ordnungsgemäße Ladung und ordnungsgemäße Zustellung eines Beschlusses hier unbeachtet.

Regelmäßig wird der Vorsitzende auch vorab Betriebsrat und Arbeitgeber auffordern, die erforderlichen Informationen zum Thema der Einigungsstelle schriftlich dem Vorsitzenden und der Gegenseite zukommen zu lassen. Es liegt im Interesse jeder Partei, dies möglichst sorgfältig und überzeugend zu erledigen. Was der Vorsitzende nicht weiß, wird er in seiner Meinungsbildung nicht berücksichtigen können. Was die Gegenseite nicht weiß, wird diese auch nicht zur Überprüfung ihres Standpunkts bewegen.

Eröffnung des Verfahrens vor der Einigungsstelle

In der Eröffnung des Verfahrens wird der Vorsitzende der Einigungsstelle sich kurz vorstellen, die erschienenen Personen und deren Funktion festhalten. Er wird weiter eventuell diese um eine kurze Vorstellung ihrer Person bitten.

Die Verhandlung ist grundsätzlich betriebsparteienöffentlich – Arbeitgeber und Arbeitnehmer können außer den Beisitzern an Adjutanten mitbringen, was sie für zweckdienlich und für erforderlich halten. Ansonsten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Weder Presse noch Zuschauer sind zugelassen.

Es ist aber jeder Partei unbenommen, sich in der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten oder unterstützen zu lassen. Kritisch ist allerdings, ob der Betriebsrat die Kosten für den Rechtsanwalt vom Arbeitgeber erstattet verlangen kann.

Falls der Vorsitzende der Einigungsstelle hierzu nicht die Initiative ergreift, sollten die Beisitzer bereits zu Beginn die Frage der Sitzungsdauer klären. Es ist nicht jedermanns Sache und oft auch nicht sachdienlich, bis weit in den frühen Morgen hinein noch um eine Einigung zu ringen. Und man kann mit dem Zeitpunkt, den die Gegenseite sich selbst setzt (Beisitzer muss noch den ICE nach München oder den Flieger nach Berlin erreichen), in der Verhandlung hinterhältig taktieren.

Verpflegung Sitzung Einigungsstelle Betriebsverfassung

Auch für Getränke und Essen sollte der Arbeitgeber sorgen - er trägt die Kosten der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle muss dann ihre Zuständigkeit feststellen. Dies kann manchmal sehr umstritten sein. Gegebenenfalls muss die Einigungsstelle hierüber beschließen. Wer unterliegt, kann die Rechtsfrage dann beim Arbeitsgericht klären lassen.

Die Einigungsstelle kann aber die Entscheidung über die Zuständigkeit zunächst ausklammern und versuchen, sich über die Sachfrage zu einigen. Falls dieser Versuch der Einigung erfolglos bleibt, wird die Einigungsstelle mit einem Spruch beendet. In dieser Spruch wird die Frage der Zuständigkeit entschieden werden. Dann ist der Weg zum Arbeitsgericht zur Klärung der Zuständigkeit frei. Die Anfechtung des Beschlusses ist innerhalb von zwei Wochen möglich.

Ermittlung des Sachverhaltes

Die inhaltliche Arbeit beginnt mit der Ermittlung des Sachverhaltes. Im Verfahren vor der Einigungsstelle gilt der so genannte Grundsatz der Amtsermittlung. Der Sachverhalt ist also vollständig zu ermitteln, unabhängig davon, was die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) vortragen oder unterlassen.

Ermittlung Sachverhalt Einigungsstelle Betriebsverfassung BetrVG: Betriebsbesichtung

Betriebsbesichtung zur Ermittlung des Sachverhalts für Einigungsstellen oft sinnvoll

hier: Container-Umschlag in Köln

In dieser Phase wird also auch geklärt werden müssen, ob noch weitere Informationen erforderlich sind. In der Regel ist hier der Arbeitgeber gefordert, weil er am ehesten Zugang zu den Unterlagen hat. Falls er die Vorlage solcher Unterlagen verweigert, sollte er sich im Nachhinein nicht über ein schlechtes Ergebnis der Einigungsstelle beschweren! Eine Ortsbesichtigung oder Befragung von Zeugen ist ebenso möglich wie die Beauftragung eines Sachverständigen.

Verhandlungsphase und Einigungsversuche

Nun kommt der lange und spannende Abschnitt des Verhandelns. Zu Beginn wird jede Seite ihre Position darlegen, warum sie dieses und jenes fordert und warum der eine oder andere Vorschlag keinesfalls akzeptiert werden kann.

Regelmäßig wird dann die Sitzung unterbrochen und der Vorsitzende führt mit den beiden Seiten getrennte Gespräche. Er wird zwischen den Parteien hin und her wechseln – die Phase der Pendeldiplomatie hat begonnen. Dabei lotet er aus, welche Einigungsmöglichkeiten es geben könnte.

Informationen zum Sachverhalt in der Einigungsstelle: BWA

Zahlenmaterial des Arbeitgebers oft Grundlage der Verhandlungen in der Einigungsstelle

Bei Verhandlungen, die unter Zeitdruck geführt werden, ist dringend anzuraten, dass der gesamte Betriebsrat in der Nähe anwesend ist. Denn falls es zu einer Einigung kommt, bedarf es eines Beschlusses des Betriebsrates, damit das Einigungsstellenergebnis auch wirksam wird.

Endphase – Einigung oder Spruch

Entweder die Parteien finden nun eine gemeinsame Lösung, oder der Vorsitzende wird feststellen, dass keine Einigung möglich ist.

Nun beginnt die Abstimmung über die Entscheidung der Einigungsstelle. Die Sitzung der Einigungsstelle wird nun nicht öffentlich. Lediglich die Beisitzer der Einigungsstelle und der Vorsitzende der Einigungsstelle sind anwesend.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle wird dann einen oder mehrere Vorschläge zur Abstimmung stellen, sich selbst aber der Stimme enthalten. Dabei wird sich regelmäßig ein Stimmenpatt ergeben. Nach einer erneuten Beratung wird nun erneut abgestimmt, nunmehr unter Beteiligung des Vorsitzenden. Seine Stimme mag den Ausschlag geben.

Formaler Abschluss der Einigungsstelle

Der Vorsitzende wird den Spruch der Einigungsstelle später ausfertigen und den Beteiligten zustellen.

Nun ist die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle möglich. Mit der Zustellung beginnt die Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Spruch der Einigungsstelle beim Arbeitsgericht angefochten werden kann.

Arbeitsgericht Köln - zuständig für Beschlussverfahren bei Einigungsstellen in Köln und Umgebung

Arbeitsgericht (hier: Köln) kann im Beschlussverfahren entscheiden

Haben die Parteien sich ohne Spruch geeinigt, so wird eine Vereinbarung unterzeichnet werden.

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Und natürlich möchten wir dafür werben, rechtzeitig den Rat von Fachanwälten für Arbeitsrecht einzuholen. Und häufig findet sich jemand, der die Kosten dafür übernimmt. Rechtsschutzversicherungen treten bereits für außergerichtliche Tätigkeiten ein. Und ansonsten gibt es im Arbeitsrecht die Möglichkeiten der Beratungshilffe und Prozeßkostenhilfe

Besonders hinweisen möchten wir auf unses Spezialgebiete Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Scheinselbstständigkeit, Arbeitsrecht und Insolvenz sowie unsere Erfahrungen in Einigungsstellen nach dem Betriebsverfassungsrecht.

Spannend ist unser Erfahrungsbericht zu den Verhandlungen in einer Einigungsstelle über den Sozialplan bei einer Betriebsschließung.

Fachanwalt Arbeitsrecht Rechsanwalt Derkorn Beisitzer Einigungsstelle

Fachanwalt Oliver Derkorn berichtet aus seinen Erfahrungen als Beisitzer in einer Einigungsstelle zur Betriebsschließung und Sozialplan

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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.