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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Beisitzer in Einigungsstellen

Zuständigkeit der Einigungsstelle

Eine Einigungsstelle kann tätig werden, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dies gemeinsam wünschen. Eine Einigungsstelle kann aber auch von Arbeitgeber oder Betriebsrat dem anderen aufgezwungen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Freiwillige Einigungsstelle

Natürlich bleibt es dem Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) unbenommen, in allen Konfliktfällen die Lösung über eine Einigungsstelle zu suchen. Genauso wie sich verabreden können, heute Abend mal eine Pizza zusammen zu essen, genauso freiwillig können sie auch eine Einigungsstelle einrichten. Dies ist aber eher selten der Fall.

Dieses Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber muss für die gesamte Dauer des Einigungsstellenverfahrens bestehen. Widerruft einer seine Zustimmung, ist das freiwillige Verfahren beendet.

Auch dann, wenn dieses Einvernehmen bis zu Ende fortbesteht, ist der Spruch der freiwilligen Einigungsstelle zunächst unverbindlich. § 76 Abs.6 Satz 2 BetrVG. Bindende Wirkung entfaltet er nur bei vorheriger Unterwerfung oder nachträglicher Annahme. Beides kann formlos erklärt werden. Aber wie stets setzt dies auf seiten des Betriebsrats einen Beschluss voraus (§ 33 BetrVG).

Erzwingbaren Mitbestimmung durch die Einigungsstelle

In der Praxis von weit größerem Interesse ist, in welchen Fällen Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen können. In diesen Fällen können sie also notfalls auch gegen den Willen des anderen über die Einigungsstelle eine Entscheidung des Konflikts suchen.

Anrufung der Einigungsstelle - Betriebsrat oder Arbeitgeber können die Eingungsstelle anrufen

Üblicher Sprachgebrauch: die "Einigungsstelle anrufen" meint, eine Einigungsstelle errichten

Die Einigungsstelle beschäftigt sich in den meisten Fällen mit Regelungsstreitigkeiten, wie Regelungen der betrieblichen Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Sozialeinrichtungen.

Aber auch Rechtsfragen fallen in den Aufgabenbereich der Einigungsstelle, soweit das Gesetz dies vorsieht: so ist im Bereich der Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs.6 und 7 BetrVG das Gesetz zu interpretieren, nicht neues Recht zu schaffen.

In folgenden Fällen sieht das Gesetz die erzwingbaren Mitbestimmung durch die Einigungsstelle vor:

Container-Umschlag Köln als Objekt für Regelungen Einigungsstelle

Hier könnte die Einigungsstele vieles regeln: z.B. Arbeitszeiten

Hier ist zu beachten, dass Interessenausgleich und Sozialplan regelmäßig gemeinsam verhandelt werden. Der Interessenausgleich selbst ist jedoch nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle zu entscheiden. Einigen sich die Parteien über einen Interessenausgleich, so handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung. Diese muss von dem Betriebsparteien also noch gebilligt werden; zu beachten ist wiederum, dass auf seiten des Betriebsrats hierzu ein Beschluss erforderlich ist.

“Instanzielle” Zuständigkeit

Neben der Frage, ob überhaupt eine Einigungsstelle angerufen werden kann, stellt sich in einigen Fällen noch zusätzlich die Frage, ob dies die richtige Einigungsstelle ist.

Es liegt auf der Hand, dass ein Gesamtbetriebsrat keine Einigungsstelle anrufen kann zu Fragen, die gar nicht in seine Regelungskompetenz fallen.

Wenn es um Fragen geht, für die ein örtlicher Betriebsrat zuständig ist, so kann auch nur der örtliche Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen und mit eigenen Beisitzern besetzen. Und dies gilt natürlich auch umgekehrt.

Und der Arbeitgeber kann so auch nicht eine Einigungsstelle mit dem Betriebsrat bilden, mit dem es sich für ihn angenehmer verhandeln lässt.

Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle

Ob eine Einigungsstelle überhaupt zuständig ist für die hier zur Verhandlung und eventuell Entscheidung vorgelegte Frage, wird zu unterschiedlichen Zeitpunkten, insgesamt dreimal, geprüft:

Arbeitsgericht - hier Bonn - entscheidet über Zuständigkeit der Einigungsstelle

Arbeitsgericht - im Bild das Arbeitsgericht Bonn vom Garten aus - entscheidet per Beschluss

Wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, so hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle abzulehnen.

Zu Beginn ihrer Tätigkeit muss die Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit selbstständig entscheiden.

Schließlich kann das Ergebnis der Einigungsstelle, sei es eine einvernehmliche Entscheidung oder ein streitiges Spruch der Einigungsstelle, im beschränkten Umfang gerichtlich überprüft werden. Hier hat das Arbeitsgericht dann die Zuständigkeit umfassend zu prüfen, also nicht nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen und Zuständigkeit der Einigungsstelle.

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Spannend ist unser Erfahrungsbericht zu den Verhandlungen in einer Einigungsstelle über den Sozialplan bei einer Betriebsschließung.

Fachanwalt Arbeitsrecht Derkorn, Rechtsanwalt Köln Düren Euskirchen, Beisitzer Einigungsstelle

Fachanwalt für Arbeitsrecht Derkorn berichtet hier über Erfahrungen als Beisitzer einer Einigungsstelle zum Thema Betriebsstilllegung und Sozialplan

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